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Änderung Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 08.11.2006
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 129 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Errichtung eines Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | |
§ 1 Errichtung (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ernannt. | (Text neue Fassung) (2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ernannt. |
§ 2 Aufgaben (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. | |
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt ferner, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird. | (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt ferner, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird. |
(3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) obliegt die Durchführung von Rechtsverordnungen, die erlassen werden auf Grund des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), soweit die Durchführung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Rechtsverordnungen vorgesehen ist. |
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