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Änderung § 11 SeeSpbootV vom 15.05.2010
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§ 11 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung | § 11 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Pflichten des Unternehmers | |
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an 1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen, 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades behindert sind, 3. Kinder unter zwölf Jahren. An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot nicht übergeben werden. (2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Übergabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilowatt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Personen übergeben, die über die nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. | (Text neue Fassung) (3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind. |
(4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden, | |
2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Nummer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden, | 2. bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden, |
3. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, 4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist, 5. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, 6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezeiten, Strömungen) hingewiesen werden. Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche Erklärung zu verlangen. (6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2. |
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