Tools:
Update via:
Änderung § 3 SeeSpbootV vom 09.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SeeSpbootV, alle Änderungen durch Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 am 9. November 2019 und Änderungshistorie der SeeSpbootVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung | § 3 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 CE-Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind. | (Text neue Fassung) Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder *) kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nr. 3 V. v. 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/250/al0-77984.htm