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Änderung § 18 SeeSpbootV vom 09.11.2019
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§ 18 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung | § 18 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Vermietung im Ausland | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. 2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. 2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen. |
(2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. | |
(3) 1 Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. 2 Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. (4) 1 Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. 2 Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. | (3) 1 Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. 2 Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden. (4) 1 Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. 2 Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden. |
(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/250/al0-77987.htm