Tools:
Update via:
Änderung § 5 SeeSpbootV vom 14.03.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SeeSpbootV, alle Änderungen durch Artikel 2 SchSichRÄndV am 14. März 2018 und Änderungshistorie der SeeSpbootVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung | § 5 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Bootszeugnis | |
(1) 1 Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. 2 Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich. (2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausgeschlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft ausgestattet ist. 2 Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1. | (Text neue Fassung) (3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden. |
(4) 1 Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn 1. das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder | |
2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird. | 2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt. |
2 Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3 Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen. (5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet. (6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/250/al66653-0.htm