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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2013 aufgehoben
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§ 1 - Modellbauermeisterverordnung (MbauMstrV)
V. v. 19.03.1998 BGBl. I S. 521; aufgehoben durch § 12 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 27
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-139 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-139 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Produktionsmodellen und Dauerformen,
- 2.
- Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Anschauungsmodellen.
(2) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse des Modellbaus,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Konstruktion,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Form- und Gießtechnik,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Farb- und Gestaltungslehre,
- 5.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Planungs- und Fertigungsmethoden sowie der berufsbezogenen Meß- und Prüfmethoden,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Mathematik und Physik, insbesondere der Statik,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Komponenten,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 11.
- Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
- 12.
- Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
- 13.
- Erstellen von mehrdimensionalen Konstruktionen, insbesondere CAD-Konstruktionen,
- 14.
- manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,
- 15.
- Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,
- 16.
- Bedienen von Bearbeitungsmaschinen und Meßgeräten,
- 17.
- Erstellen von Meß- und Prüfprotokollen,
- 18.
- manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
- 19.
- farbliches Gestalten von Modellen,
- 20.
- Ausrüsten von Modellen mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Komponenten,
- 21.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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