(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein Produktionsmodell,
- 2.
- ein Anschauungsmodell.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit Materialliste zur Genehmigung vorzulegen, sofern die Meisterprüfungsarbeit nicht vorgegeben wird.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.