(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen eines profilierten Hebels,
- 2.
- Anfertigen einer profilierten Kernseele,
- 3.
- Herstellen eines dünnwandigen Gehäuseteiles.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.