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§ 3 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse (FischVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3368; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 27.08.1993; FNA: 7849-2-4-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen

§ 3 Überwachung



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

1.
der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,

2.
dieser Verordnung

bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FischVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FischVermNV Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ...