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§ 3 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse (FischVermNV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3368; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 27.08.1993; FNA: 7849-2-4-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
Geltung ab 27.08.1993; FNA: 7849-2-4-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
§ 3 Überwachung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- dieser Verordnung
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Zitierungen von § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FischVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischVermNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FischVermNV Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2501/a36026.htm