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§ 4 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse (FischVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3368; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 27.08.1993; FNA: 7849-2-4-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen

§ 4 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet,

aa)
deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder

bb)
auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,

b)
entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,

2.
(weggefallen)

3.
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,

a)
die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen,

b)
bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,

c)
deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,

d)
die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder

e)
deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a

aa)
Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder

bb)
Satz 2 über die Aufmachungsform

entspricht, oder

4.
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,

a)
die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,

b)
die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,

c)
deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,

d)
in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,

e)
die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder

f)
bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FischVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FischVermNV Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...