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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2013 aufgehoben
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§ 2 - Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV)
V. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2499; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3326
Geltung ab 07.10.2004; FNA: 900-15-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 07.10.2004; FNA: 900-15-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Inhalt des Frequenzbereichszuweisungsplans
(1) Der Frequenzbereichszuweisungsplan (Anlage) enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen.
(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in den Frequenzbereichszuweisungsplan zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
(3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können
- 1.
- Zuweisungen an Funkdienste in Teilen der Bezugsfrequenzbereiche,
- 2.
- Festlegungen über die Art der Funkanwendung eines Funkdienstes einschließlich Angaben technischer oder betrieblicher Art,
- 3.
- Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung und
- 4.
- Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung V. v. 14. Juli 2009 BGBl. I S. 1809 m.W.v. 21. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 2 FreqBZPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.07.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 14.07.2009 BGBl. I S. 1809 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 FreqBZPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FreqBZPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreqBZPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
V. v. 14.07.2009 BGBl. I S. 1809
Artikel 1 2. FreqBZPVÄndV
... (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter ...
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