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Änderung § 1 UWG vom 30.12.2008
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§ 1 UWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung | § 1 UWG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504 |
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(Text alte Fassung) § 1 Zweck des Gesetzes | (Text neue Fassung)§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich |
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. | (1) 1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2 Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor. |
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