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Änderung § 8a UWG vom 27.11.2020

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§ 8a UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 8a UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150


vorherige Änderung

 


Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.