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Änderung § 1 UWG vom 30.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 UWG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. UWGÄndG am 30. Dezember 2008 und Änderungshistorie des UWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 UWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung | § 1 UWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2949 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2 Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. |
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