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Änderung § 20 UWG vom 09.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 UWG, alle Änderungen durch Artikel 6 UWGuaÄndG am 9. Oktober 2013 und Änderungshistorie des UWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 UWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 20 UWG n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder 2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. |
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