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Synopse aller Änderungen des UWG am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 3 des VeVeÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | UWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Definitionen § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen § 3a Rechtsbruch § 4 Mitbewerberschutz § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen § 5a Irreführung durch Unterlassen § 6 Vergleichende Werbung § 7 Unzumutbare Belästigungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7a Einwilligung in Telefonwerbung |
Kapitel 2 Rechtsfolgen § 8 Beseitigung und Unterlassung § 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 § 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung § 9 Schadensersatz § 10 Gewinnabschöpfung § 11 Verjährung Kapitel 3 Verfahrensvorschriften § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung § 13a Vertragsstrafe § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung § 15 Einigungsstellen § 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften § 16 Strafbare Werbung § 17 (aufgehoben) § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 20 Bußgeldvorschriften § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) Anhang (zu § 3 Abs. 3) | |
§ 7a (neu) | § 7a Einwilligung in Telefonwerbung |
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren. (2) 1 Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. 2 Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. | |
§ 20 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, 2. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. | 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, 2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. |
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