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§ 2 - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
- sind energieverbrauchsrelevante Produkte
Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist; - 2.
- gilt als Lieferant
jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; - 3.
- ist Händler
jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; - 4.
- ist Inbetriebnahme
die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; - 5.
- ist Datenblatt
ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält; - 6.
- sind andere wichtige Ressourcen
Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht; - 7.
- sind technische Werbeschriften
Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind; - 8.
- sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen; - 9.
- sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen; - 10.
- ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2021 BGBl. I S. 310 m.W.v. 4. März 2021
Frühere Fassungen von § 2 EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2021 BGBl. I S. 310 |
aktuell vorher | 06.11.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 24.10.2014 BGBl. I S. 1650 |
aktuell vorher | 17.05.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 |
aktuell | vor 17.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EnVKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnVKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
§ 8 EnVKG Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 27.07.2021)
... 4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 ...
§ 10 EnVKG Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
... Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Betrieb genommen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne ... bestimmt sind." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. sind ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Artikel 1 4. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein ...
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