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§ 4 - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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§ 4 Etiketten, Datenblätter
(1) 1Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. 2Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen
- 1.
- Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
- a)
- Anlage 1 Nummer 3 und 7,
- b)
- Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
- 2.
- Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
- a)
- Anlage 1 Nummer 3 und 7,
- b)
- Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.
(2) 1Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. 2Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.
(3) 1Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. 2Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. 4Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.
(4) 1Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. 2Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.
(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:
- 1.
- elektrische Lampen, die
- a)
- von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
- b)
- als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
- 2.
- Lichtquellen, die
- a)
- von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
- b)
- sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.
(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2021 BGBl. I S. 310 m.W.v. 4. März 2021
Frühere Fassungen von § 4 EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2021 BGBl. I S. 310 |
aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1622 |
aktuell vorher | 06.11.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 24.10.2014 BGBl. I S. 1650 |
aktuell vorher | 17.05.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 |
aktuell | vor 17.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EnVKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnVKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EnVKV Kennzeichnungspflicht (vom 17.05.2012)
... angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit ... sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt ...
§ 5 EnVKV Nicht ausgestellte Produkte (vom 15.07.2016)
... angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. ...
§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre ... richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 6. entgegen § 4 ... 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt, 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt, ... 6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt, 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt, 8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht ... 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt, 8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden, 9. ... sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden, 9. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 10. entgegen § 4a Satz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 3. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt, 2. entgegen ... 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ... entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, ... 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Artikel 1 4. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... durch die Wörter „Änderung des Energieverbrauchs" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben. b) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Etiketten, Datenblätter (1) ... für Nutzer." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Etiketten, Datenblätter (1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und ... Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Etiketten ... beizufügen und außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben. § 4 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, 5. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die ... der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung oder aufgrund der in § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b genannten Verordnungen, 7. bei Inverkehrbringen von ... angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine ... oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 6. ... 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt, 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine ... 6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt, 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt, 8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 ... 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt, 8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung enthalten ist, ... a nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung enthalten ist, 9. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ... dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden, 10. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 11. entgegen § ...
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