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Änderung § 4b EnVKV vom 04.03.2021

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§ 4b EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 4b EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2


(Text alte Fassung)

(1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern, wobei für Lieferanten von Produkten, die von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 11 und 14 genannten Verordnungen erfasst sind, folgende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:

1. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe haben Lieferanten das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

2. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

3. bei Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

4. 1 bei Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukte, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen, haben Lieferanten ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen und außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben. 2 § 4 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,

5. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen, dürfen Lieferanten ein Lieferverfahren wählen, bei dem Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur Verfügung gestellt werden,

6. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht werden, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in den Leuchten austauschen kann, haben Lieferanten sicherzustellen, dass

a) die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten ist oder

b) auf der Außen- oder Innenseite der Verpackung der Leuchten die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen erforderlich sind aufgrund der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung oder aufgrund der in § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b genannten Verordnungen,

7. bei Inverkehrbringen von
Backöfen mit mehreren Garräumen haben Lieferanten ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,

8. bei
Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.

(2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben
die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.

(2) 1 Bei den
Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,

1. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

2. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

3. beim Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

4. beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen,

a)
ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und

b)
außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,

5. beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,

6. beim
Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und

7. beim Inverkehrbringen von Lichtquellen,
die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist.

2 Der Lieferant hat
sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(heute geltende Fassung)