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Änderung § 6b EnVKV vom 04.03.2021

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§ 6b EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 6b EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften


(Text alte Fassung)

1 Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt. 2 Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.

(Text neue Fassung)

1 Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch

1.
Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder

2. hingewiesen wird

a)
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

b) auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der
in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.

2
Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.

(heute geltende Fassung)