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Änderung § 8 EnVKV vom 04.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. EnVKVÄndV am 4. März 2021 und Änderungshistorie der EnVKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 8 EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt, 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt, | |
(Text alte Fassung) 8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung enthalten ist, 9. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden, 10. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert, 13. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt, 15. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 16. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird, 17. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder 18. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet. | (Text neue Fassung) 8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden, 9. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, 11. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert, 12. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt, 14. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 15. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird, 16. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder 17. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet. |
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