Änderung Anlage 2 EnVKV vom 18.08.2013

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Anlage 2 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 2 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(Text neue Fassung)

Abschnitt 1: Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union:

1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

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5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).



5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1);

6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom 11.5.2012, S. 56);

7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S.
1).

(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union.

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2. Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.



Abschnitt 2: Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.




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