(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 157 Abs. 2 und 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels
1 Nr. 8 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Mai 1972 in Kraft.
(2) § 157 Abs. 2 und 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels
1 Nr. 8 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. April 1971 in Kraft.