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Änderung Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 05.05.2007

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes beträgt der Förderungssatz für den Mehrkostenzuschuß je Arbeitsstunde:

1. im Hochbau

a) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark,

b) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;

2. im Tiefbau

a) für die Herstellung von Versorgungsleitungen im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Straßenbau 2,70 Deutsche Mark,

b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieurbauten 2,40 Deutsche Mark,

c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark,

d) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;

3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark.

(2) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach § 82 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleiben jeweils in Kraft:

1. Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewerbes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 736), zuletzt geändert durch die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Juni 1971 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1971 S. 486), mit Ausnahme des § 7 Nr. 2 und des § 9, soweit die §§ 77 und 80 Abs. 2 nicht entgegenstehen; sie gilt mit der Maßgabe, daß die Sonderregelung des § 18 auch für die Zeit nach dem 31. März 1972 anzuwenden ist,

2. die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Gewährung von Produktiver Winterbauförderung vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 735).

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 89 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Gewährung von Schlechtwettergeld vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 734) in Kraft.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)