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§ 5 - Branntweinmonopolverordnung (BrMV)

V. v. 20.02.1998 BGBl. I S. 383; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Amtliche Aufsicht, Abfertigungen



(1) Der Bundesmonopolverwaltung obliegt die Aufsicht in den von ihr selbst oder für ihre Rechnung betriebenen Reinigungsanstalten, Lagern und sonstigen Betrieben, in denen Branntwein gelagert, bearbeitet oder abgegeben wird (Monopolbetriebe), sowie die Erhebung und Verwaltung der Monopoleinnahmen. Die Mitwirkung der Zollverwaltung bleibt unberührt.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Betriebe, die Branntwein gewinnen oder Brenn- oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte herstellen, erwerben, besitzen oder abgeben, enthält die Brennereiordnung, die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Betriebe, die Branntwein verarbeiten, lagern oder vertreiben, enthält die Branntweinsteuerverordnung.

(3) Branntwein dürfen alle Zollstellen abfertigen, denen diese Befugnis nach dem Dienststellenverzeichnis der Zollverwaltung zusteht.

(4) Die Zeit der Abfertigung ist nach Anhörung des Betriebsinhabers dem Bedürfnis entsprechend im voraus zu bestimmen. Aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Betriebsinhabers kann die festgesetzte Abfertigungszeit verlegt werden. Will oder kann der Betriebsinhaber die Abfertigung zur festgesetzten Zeit nicht vornehmen lassen, so hat er die Verlegung so zeitig zu beantragen, daß die Abfertigungsbeamten und gegebenenfalls die Bundesmonopolverwaltung rechtzeitig benachrichtigt werden können.



 

Zitierungen von § 5 BrMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BrMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 7 VStuBrennOÄndV Änderung der Brennereiordnung
... 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 30 GB)" durch den Klammerzusatz „(§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung)" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 3, § 49 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 8 BrStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.01.2007)
... wird von der Bundesmonopolverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt. (4) Das Hauptzollamt kann ...

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 5 BrStV Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
... Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ...

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 179 BrennO (vom 01.04.2008)
... Die Aufsichtsbefugnis (§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung) erstreckt sich auf alle angemeldeten Räume und auf ...