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§ 6 - Branntweinmonopolverordnung (BrMV)

V. v. 20.02.1998 BGBl. I S. 383; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Pflichten des Betriebsinhabers



(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb vorzubereiten und zu unterstützen, benötigtes Material und für Vergällungen von Branntwein erforderliche Mittel in geeigneter Beschaffenheit, Wiege- und Meßgeräte sowie verschließbare Räume und Behälter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Brennereibesitzers kann das Hauptzollamt, insbesondere bei Branntweinabnahmen wegen Rohstoffwechsels und bei Schlussabnahmen, die Alkoholmengenfeststellung durch Leer- und Vollverwiegung des Straßentankwagens auf einer Fahrzeugwaage außerhalb der Brennerei unter amtlicher Aufsicht zulassen. Der Branntwein gilt in diesem Fall bis zum Abschluss der amtlichen Alkoholmengenfeststellung als noch in der Brennerei befindlich.

(2) Er hat die in den Betrieben zu führenden oder dort ausliegenden amtlichen Bücher und Schriftstücke sorgfältig aufzubewahren und den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern stets zugänglich zu halten.