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Änderung § 8 BrMV vom 01.10.2006
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§ 8 BrMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 8 BrMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Brennrechtsgeltung | |
(Text alte Fassung) Ab dem Betriebsjahr 2000/01 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst: 1. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn ohne Hefenerzeugung und aus Korn mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Korn. 2. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als Korn ohne Hefenerzeugung, aus Kartoffeln schleswig-holsteinischer Erzeugung und aus selbstgewonnenen Kartoffeln werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn. 3. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung, aus Zuckerrübenmelasse und aus Melasse aus Zuckerrüben der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Dickmaischverfahren ohne Hefenerzeugung werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Melasse und Rübenstoffen. | (Text neue Fassung) Ab dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst: 1. aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Getreide; 2. aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide. |
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