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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechaAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1359; aufgehoben durch § 13 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-312 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-312 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen und deren Systemen,
- 14.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen und Systemen,
- 15.
- Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,
- 16.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bauteilen,
- 17.
- Aus-, Um- und Nachrüsten,
- 18.
- Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften,
- 19.
- Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nachrüsten.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KfzMechaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzMechaAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KfzMechaAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2507/a36103.htm