Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechaAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1359; aufgehoben durch § 13 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-312 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-312 Berufliche Bildung
|
§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2507/a36106.htm