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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechaAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1359; aufgehoben durch § 13 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-312 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-312 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der Prüfling in höchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen können darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Messen und Prüfen von Fahrzeugbaugruppen und -systemen mit Anfertigen von Mess- und Prüfprotokollen an zwei der nachfolgenden Systeme:
- a)
- Bordnetzsystem,
- b)
- Beleuchtungssystem,
- c)
- Ladestromsystem,
- d)
- Startsystem,
- e)
- Motorsystem oder
- f)
- Kraftübertragungssystem;
- 2.
- Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse mit Anfertigen der Mess- und Prüfprotokolle an zwei der nachfolgenden Fahrzeugsysteme:
- a)
- Bordnetzsystem,
- b)
- Beleuchtungssystem,
- c)
- Ladestromsystem oder
- d)
- Startsystem;
- 3.
- Instandhalten, insbesondere Montieren und Demontieren von Motor, Kraftübertragung oder Fahrwerk; Anfertigen einer Arbeitsplanung.
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KfzMechaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzMechaAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KfzMechaAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
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