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§ 1 - Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden und Wohnungen werden laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Bautätigkeitsstatistik umfaßt die Erhebung
- 1.
- der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen,
- 2.
- der Baufertigstellungen,
- 3.
- des Bauzustands am Jahresende (Bauüberhang) und
- 4.
- der Bauabgänge.
Zitierungen von § 1 HBauStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HBauStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBauStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HBauStatG Erhebungseinheiten
... Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfassen alle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie ... oder bis zu 18.000 Euro veranschlagte Kosten. (2) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erfassen alle Gebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehördliche ...
§ 3 HBauStatG Erhebungsmerkmale (vom 01.11.2020)
... Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind 1. Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen ... veranschlagte Kosten der Baumaßnahme. (2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind 1. Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt; ... der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind 1. Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt; 2. Monat und Jahr der Fertigstellung. (3) ... 2. Monat und Jahr der Fertigstellung. (3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind 1. Baugenehmigung oder Baurecht erloschen; 2. Stand der ... bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach. (4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind 1. Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, ...
§ 4 HBauStatG Hilfsmerkmale (vom 30.07.2016)
... 3. Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4; ... nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4; 4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur ... zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. ...
§ 5 HBauStatG Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt (vom 01.01.2007)
... Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach ... 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 ... 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember ...
§ 7 HBauStatG Anschriftenübermittlung
... zustimmungspflichtig sind, aber landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 übermitteln die Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden den statistischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 4 MEG I Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
... „§ 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach ... 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 ... 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt." ...
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