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§ 3 - Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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§ 3 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind
- 1.
- Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
- 2.
- Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;
- 3.
- Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;
- 4.
- Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;
- 5.
- Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;
- 6.
- bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728); bei Wohngebäuden auch der Haustyp;
- 7.
- bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;
- 8.
- bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;
- 9.
- veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.
(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind
- 1.
- Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;
- 2.
- Monat und Jahr der Fertigstellung.
(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind
- 1.
- Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;
- 2.
- Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.
(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind
- 1.
- Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
- 2.
- Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;
- 3.
- Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;
- 4.
- Art und Baujahr des Gebäudes;
- 5.
- Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;
- 6.
- Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1728 m.W.v. 1. November 2020
Frühere Fassungen von § 3 HBauStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2020 | Artikel 3 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 5a Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 HBauStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HBauStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBauStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HBauStatG Auskunftspflicht (vom 30.07.2016)
... sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben ... 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 ... § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die ...
§ 9 HBauStatG Verwendung von Merkmalen
... ausweisen. (2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die in § 3 genannten Merkmale sowie die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer des Baugrundstücks, ... werden, dürfen die statistischen Ämter der Länder die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 7 und aus Nummer 6 die Zahl der Vollgeschosse zusammen mit den Hilfsmerkmalen ... Zählung zur Verfügung stehen. (4) Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 2 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des ... 1 des Gesetzes über die Preisstatistik verwendet werden. Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 sowie Abs. 2 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 5a EAG EE Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
... § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 3 GEGEG Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
... § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ...
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