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§ 4 - Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Bauscheinnummer, Aktenzeichen;
- 2.
- Anschrift des Baugrundstücks;
- 3.
- Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;
- 4.
- Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;
- 5.
- bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1839 m.W.v. 30. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 4 HBauStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1839 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 HBauStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HBauStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBauStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HBauStatG Auskunftspflicht (vom 30.07.2016)
... Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die ...
§ 9 HBauStatG Verwendung von Merkmalen
... 3, 5 und 7 und aus Nummer 6 die Zahl der Vollgeschosse zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 4 Nr. 1 und 2 zur Bildung von Auswahlbezirken nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 2 UStatGuaÄndG Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
... 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... folgender Satz angefügt: „Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist ...
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