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§ 6 - Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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§ 6 Auskunftspflicht
(1) 1Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig.
(2) 1Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1839 m.W.v. 30. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 6 HBauStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1839 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HBauStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HBauStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBauStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 2 UStatGuaÄndG Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
... stehen;". c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Auskunftserteilung zu den ...
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