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§ 6 - Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)

G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2330-31 Wohnungsbauwesen
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§ 6 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig.

(2) 1Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.



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Frühere Fassungen von § 6 HBauStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1839

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 HBauStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HBauStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBauStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 2 UStatGuaÄndG Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
... stehen;". c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Auskunftserteilung zu den ...