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Änderung § 5 HBauStatG vom 01.01.2007
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§ 5 HBauStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 5 HBauStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt | |
(Text alte Fassung) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt. | (Text neue Fassung) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt. |
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