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Änderung § 1 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 18.08.2017

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2019 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der Seehäfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich insgesamt 38.346.000 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der Seehäfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich insgesamt 38.346.000 Euro.

(2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die Länder


Bremen | 10.737.000 Euro,

Hamburg | 20.963.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 2.556.000 Euro,

Niedersachsen | 2.045.000 Euro,

Schleswig-Holstein | 2.045.000 Euro.