(1) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister oder im Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen eingetragenes Pfandrecht gilt von diesem Zeitpunkt an als Schiffshypothek im Sinne des Gesetzes.
(2) Ein Gläubiger, dessen Schiffshypothek im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes besteht, kann die Löschung einer im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Schiffshypothek, falls diese erlischt, in gleicher Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung nach §
58 des Gesetzes eine Vormerkung im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen wäre.
(3) (weggefallen)
(4) Schiffspfandrechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Schiffspart bestehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Pfandrechte im Sinne der §§
1273ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.