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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
Artikel 18 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRGDV k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1940 RGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
Artikel 18 Deckung der Schiffspfandbriefe
(1) Schiffshypotheken, die den Schiffspfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grund ungeeignet, weil der Versicherer nicht die in § 11 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.
(2) Soweit Schiffspfandbriefbanken Schiffshypotheken zugunsten der Inhaber der Schiffspfandbriefe auf Grund des § 6 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes in der bisherigen Fassung begründet haben, verbleibt es für die Dauer des Bestehens dieser Schiffshypotheken bei den bisherigen Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 22 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes.
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