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Änderung § 10 V zu § 180 Abs. 2 AO vom 13.12.2006

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§ 10 V zu § 180 Abs. 2 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
§ 10 V zu § 180 Abs. 2 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Feststellungsverfahren bei steuerverstrickten Anteilen an Kapitalgesellschaften


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Es kann gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festgestellt werden,

a) ob und in welchem Umfang im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder einer Kapitalerhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, die der Besteuerung nach § 21 des Umwandlungssteuergesetzes oder § 17 des Einkommensteuergesetzes unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf andere Gesellschaftsanteile übergehen (mitverstrickte Anteile),

b) in welchem Umfang die Anschaffungskosten der steuerverstrickten Anteile den mitverstrickten Anteilen zuzurechnen sind,

c) wie hoch die Anschaffungskosten der steuerverstrickten Anteile nach dem Übergang stiller Reserven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen sind.

Satz 1 gilt sinngemäß für die Feststellung, ob und inwieweit Anteile an Kapitalgesellschaften unentgeltlich auf andere Steuerpflichtige übertragen werden.

(2) Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch das Finanzamt, das für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 20 der Abgabenordnung zuständig ist. Die Inhaber der von Feststellungen nach Absatz 1 betroffenen Anteile haben eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben, wenn sie durch die Finanzbehörde dazu aufgefordert werden. § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4, 6 Abs. 1, 3 und 4 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.