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Änderung § 3 AntiDHG vom 01.01.2024
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§ 3 AntiDHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 3 AntiDHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Finanzielle Hilfe | |
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung. (2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion von 30 | 272 Euro, von 40 | 434 Euro, von 50 | 598 Euro, von 60 | 815 Euro, von 70 und mehr | 1.088 Euro. (3) 1 Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion von 10 und 20 | 3.579 Euro, von 30 | 6.136 Euro, von 40 | 7.669 Euro, von 50 | 10.226 Euro, von 60 und mehr | 15.339 Euro. 2 Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. 3 Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. 2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. 3 Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. |
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