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Änderung § 11 AntiDHG vom 21.12.2007
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§ 11 AntiDHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 11 AntiDHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zuständigkeit, Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach den für den Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen. (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch *) zuständigen Behörden des Landes, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde. 2 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach den für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen. (2) 1 Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. 2 Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 48 Nummer 7 a) G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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