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Änderung § 5 AntiDHG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 AntiDHG, alle Änderungen durch Artikel 80 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des AntiDHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 AntiDHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 AntiDHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 80 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Hilfe bei Wohnsitz im Ausland, Härteausgleich | |
(Text alte Fassung) Die §§ 64, 64a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 64d sowie 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde tritt. | (Text neue Fassung) Die §§ 64, 64a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 64d sowie 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde tritt. |
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