AntiDHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | AntiDHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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Gliederung | |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Eingangsformel § 1 Anspruch auf Hilfe § 2 Krankenbehandlung § 3 Finanzielle Hilfe § 4 Hilfe für Hinterbliebene § 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland § 6 Zusammentreffen mit anderen Ansprüchen, Übertragbarkeit § 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe § 7a Bestandsschutz § 8 Anpassung § 9 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche § 10 Kostenträger § 11 Zuständigkeit, Verfahren § 12 Rechtsweg | |
(Text alte Fassung) § 13 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung) § 13 Besitzstände |
§§ 14 und 15 (Änderungsvorschriften) § 16 Inkrafttreten | |
§ 2 Krankenbehandlung | |
Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. | Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. |
§ 13 Übergangsvorschriften | § 13 Besitzstände |
(1) Solange die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 nicht die Höhe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Bundes-Seuchengesetz gezahlten Leistungen erreichen, wird der jeweilige Differenzbetrag als Besitzstand weiter gezahlt. | |
(2) 1 Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz bestehen, ist Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe c des Einigungsvertrages nicht mehr anzuwenden. 2 Nach dem Bundes-Seuchengesetz festgestellte Ansprüche erlöschen, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 dieses Gesetzes beruhen. 3 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz werden, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 beruhen, jedoch so lange weiter gewährt, bis über Ansprüche nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 entschieden wurde; sie sind auf Zahlungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 für denselben Zeitraum anzurechnen. 4 Dies gilt entsprechend für bisher gewährte Heil- und Krankenbehandlung. | (2) Geschädigte, deren Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung bis zum 31. Dezember 2023 nach diesem Gesetz bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach § 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (3) 1 Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz bestehen, ist Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe c des Einigungsvertrages nicht mehr anzuwenden. 2 Nach dem Bundes-Seuchengesetz festgestellte Ansprüche erlöschen, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 dieses Gesetzes beruhen. 3 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz werden, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 beruhen, jedoch so lange weiter gewährt, bis über Ansprüche nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 entschieden wurde; sie sind auf Zahlungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 für denselben Zeitraum anzurechnen. 4 Dies gilt entsprechend für bisher gewährte Heil- und Krankenbehandlung. |