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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (IserlohnV k.a.Abk.)
V. v. 10.07.1992 BGBl. I S. 1240; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.07.2006 BGBl. I 1694
Geltung ab 18.07.1992; FNA: 806-21-11-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 18.07.1992; FNA: 806-21-11-9 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1962) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die bis zum 31. Dezember 2005 von dem Theodor-Reuter-Berufskolleg Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik | Ausbildungsberuf*), für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Informationstechnik | Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Informationstechnik |
Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Funktechnik | Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Funktechnik |
Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik | Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik |
Abschlussprüfung als Energieelektroniker/ Energieelektronikerin Fachrichtung: Anlagentechnik | Energieelektroniker/ Energieelektronikerin Fachrichtung: Anlagentechnik |
Abschlussprüfung als Industriemechaniker/ Industriemechanikerin Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik | Industriemechaniker/ Industriemechanikerin Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik |
Abschlussprüfung als Galvaniseur/Galvaniseurin | Galvaniseur/Galvaniseurin |
Abschlussprüfung als Mechatroniker/Mechatronikerin | Mechatroniker/Mechatronikerin |
Abschlussprüfung als IT-Systemelektroniker/ IT-Systemelektronikerin | IT-Systemelektroniker/ IT-Systemelektronikerin |
- *)
- Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Zeugnisse gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die bis zum Inkrafttreten jeder Änderung der Aufstellung in § 1 erteilt worden sind, und für Zeugnisse, die vom 1. August 1998 bis zum 9. November 2004 erteilt worden sind.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2531/index.htm