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§ 13 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus (BPräsHeussStiftG k.a.Abk.)

G. v. 27.05.1994 BGBl. I S. 1166; zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 11.06.1994; FNA: 224-11 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen

§ 13 Übernahme von Rechten und Pflichten



Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch den mit den Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag vom 29./30. Juni 1971 begründet worden sind. Damit soll der im Besitz der Archive vorhandene Nachlaß als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden.