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Bekanntmachung - Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§35Abs4Bek k.a.Abk.)

B. v. 21.05.1987 BGBl. I S. 1353
Geltung ab 04.06.1987; FNA: 423-1-9 Warenzeichenrecht

Bekanntmachung



Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Australien,
Belgien,
Bulgarien,
Dänemark,
Finnland,
Frankreich,
Luxemburg,
den Niederlanden,
Norwegen,
Österreich,
Schweden,
Spanien,
Südafrika,
dem Vereinigten Königreich,
den Vereinigten Staaten

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

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