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§ 2 - Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz (RAÜG)

neugefasst durch B. v. 22.08.1998 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 21.06.1990; FNA: 2213-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 2



Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihm diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden.

 
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