Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
|

§ 5



(1) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in diesen Geltungsbereich gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt. Das gleiche gilt, wenn die entzogenen Vermögensgegenstände nachweislich in das Gebiet von Berlin innerhalb der in § 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen gelangt sind.

(2) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften und des Saarlandes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in das Saarland gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt.



 

Zitierungen von § 5 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29b BRüG
... nicht nachzuweisen war, daß die entzogenen Vermögensgegenstände in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind, kann der Anspruch erneut im Rückerstattungsverfahren ... Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. (2) Die in Absatz 1 genannten allgemeinen ... auf Grund allgemeiner Maßnahmen ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. (5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen ...
§ 44a BRüG
... Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. Die in Satz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und ... Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)
V. v. 14.05.1965 BGBl. I S. 420; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
§ 2 1. DV-BRüG
... Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 ... des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG überwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 und ...
§ 5 1. DV-BRüG
... Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen 1.  ... aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind. (3) Auf die Wegnahme oder ...