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§ 6a - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 6a



In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) kann ein Anspruch ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung versagt werden, wenn der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.