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§ 11 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 11
§ 11 wird in 16 Vorschriften zitiert
In diesem Gesetz werden bezeichnet
die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 1.
- als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände
- a)
- das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen,
- b)
- das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen,
- c)
- die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen,
- d)
- die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
- als Nachfolgeorganisationen
- a)
- die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO),
- b)
- die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und
- c)
- die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds
die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
- als Bundesentschädigungsgesetz
- 4.
- als Umstellungsgesetz
- 5.
- als Umstellungsergänzungsgesetz
- 6.
- als Altsparergesetz
- 7.
- als Reichsbewertungsgesetz
Zitierungen von § 11 BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BRüG
... Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren ...
§ 2a BRüG
... Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in bezug auf einen feststellbaren ... durchführen zu können. (5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände ... genannten Rechtsträger entzogen worden und nachweislich in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften gelangt ...
§ 4 BRüG
... Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten nur diesen ... Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben ...
§ 5 BRüG
... gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer ... der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften und des Saarlandes entzogen worden und nach der Entziehung ... gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer ...
§ 5a BRüG
... Berlin entzogen worden, so gilt die Entziehung als innerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer ...
§ 7a BRüG (vom 17.08.2015)
... Erbschein für den Rückerstattungsanspruch zu erteilen. Soweit nach einer der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer ...
§ 12 BRüG
... Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Verordnung Nr. 120 Vermögensgegenstände, die im Zeitpunkt ...
§ 13 BRüG
... Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach § 12 gegeben ist oder 2. das Umzugsgut am ...
§ 27 BRüG
... Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach § 13 von ... Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) ...
§ 28 BRüG
... Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach §§ 12, 13 von ... Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht. (5) Einer Klageerhebung ... Behörde dem Vorsitzenden der Restitutionskammer gemäß den in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur Bestätigung vorgelegt ...
§ 29 BRüG
... Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann ein rückerstattungsrechtlicher ...
§ 30 BRüG
... Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach ... Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt. (2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach ...
§ 30b BRüG
... ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften oder nach den §§ 27, 29 und 30 ...
§ 42 BRüG
... nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält. (3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist der Antrag an die ... des zuständigen Landgerichts zu richten. Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutionskammer des ... Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht ...
§ 46 BRüG
... 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Soweit in den §§ 11 , 20 und 21 auf die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof
Artikel 9 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2847, 2862; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 1 ZustÜblGBGH
... den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 ... (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften ... Beschlüsse der Oberlandesgerichte die weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in § 11 Nr. 1 Buchstabe e des ...
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